Wann ist mein Hund ein großer Hund, wann ein Hund bestimmter Rassen und wann ein gefährlicher Hund?

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Wo finde ich Informationen zur Kategorisierung meines Hundes?

In NRW regelt das Landeshundegesetz LHundG NRW das Halten und den Umgang mit Hunden – jeder Hundehalter, oder die die es werden wollen, sollte sich über die Inhalte in der jeweils aktuellen Fassung informieren.

Bordeauxdogge Bordeaux Dogge

Wann gilt mein Hund als großer Hund?

Ein großer Hund ist gemäß § 11 LHundG NRW ein Hund der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Körpergewicht von mindestens 20 kg erreicht. Die Haltung eines solchen Hundes ist der Ordnungsbehörde zu melden. Die Haltung ist nur zulässig, sofern der Halter die Sachkunde 40/20 und Zuverlässigkeit nachweisen kann, sowie eine Hundehalterhaftpflichtversicherung besteht und der Hund mittels Mikrochip zweifelsfrei identifiziert werden kann.

Was sind Hunde bestimmter Rassen?

Hunde bestimmter Rassen sind gemäß §10 LHundG NRW Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Für die Haltung eines solchen Hundes ist dies nicht nur der Ordnungsbehörde zu melden, sondern Bedarf der Erlaubnis und erfordert weitere Sachkundenachweise. Die Haltung ist nur zulässig, sofern der Halter sämtliche Auflagen erfüllt!

In jedem Fall sollte VOR Anschaffung eines solchen Hundes der Kontakt zur Behörde aufgenommen werden und sämtliche Anforderungen zweifelsfrei geklärt werden.

Eine Verletzung der Auflagen kann zur Beschlagnahmung des Hundes führen.

Was sind Gefährliche Hunde?

Gefährliche Hunde gemäß §3 LHundG NRW sind Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund der Rasse vermutet wird oder im Einzelfall nach einem Vorfall festgestellt worden ist.

Zu den Rassen denen eine Gefährlichkeit unterstellt wird, gehören Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Eine Zucht mit o.g. Rassen ist verboten!

Achtung: Bei Mischlingen die dem Phänotyp nach einer der genannten Rassen angehören könnten, muss der Halter nachweisen, dass eine Kreuzung mit o.g. Rassen nicht vorliegt.

Auch Hunde anderer Rassen die durch einen Vorfall aktenkundig geworden sind, die zum Beispiel mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen, werden als gefährlich eingestuft.

Wer einen Hund halten möchte dem aufgrund seiner Rasse eine Gefährlichkeit unterstellt wird oder der aufgrund eines Vorfalls als gefährlich eingestuft wurde, muss strenge Auflagen erfüllen und es Bedarf der Erlaubnis der Behörde.

In jedem Fall muss VOR der Anschaffung eines solchen Hundes der Kontakt zur Behörde aufgenommen werden und sämtliche Anforderungen geklärt werden.

Ein verletzen der Auflagen führt zur Beschlagnahmung des Hundes.

Bei KÖTERLOGIE – HUNDE, VERSTEHEN, ERZIEHEN, TRAINIEREN sind alle Hunde willkommen!

Sie haben Fragen oder Anregungen? Schreiben Sie mir!

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